Forum21 politische Vereinigung in Stormarn e.V.

Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Forum21 politische Vereinigung in Stormarn. Als Kurzbezeichnung zur Verwendung nach den wahlrechtlichen Bestimmungen wird verwendet: Forum21.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden Nach der Eintragung trägt der Verein den Namen Forum21 politische Vereinigung in Stormarn e.V.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Reinbek.

4. Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift der/des jeweiligen Vorsitzenden

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben

1. Der Zweck des Vereins ist, durch Teilnahme als Wählergemeinschaft mit eigenen Wahlvorschlägen an Kommunalwahlen bei der politischen Willensbildung in Anlehnung an das Parteiengesetz mitzuwirken.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Zugehörigkeit

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, werden.

2. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag.

3. Mitglieder zahlen Beiträge. Der Beitrag ist fällig zum 31.03. für das 1. Kalenderhalbjahr und zum 30.09. für das 2. Kalenderhalbjahr des Jahres.

4. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt. Erfolgt keine Änderung, gilt der Beitrag für das darauffolgende Geschäftsjahr.

5. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Beiträge auf Antrag ermäßigen.

6. Die Zugehörigkeit endet durch Tod, Ausschluss, Streichung oder Austritt aus dem Verein.

7. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann zum Ende eines Monats erklärt werden.

8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Aufforderung 6 Monate keinen Beitrag entrichtet hat. Der Beschluss über die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

9. Wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit geben, eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme abzugeben.

10. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den endgültigen Ausschluss. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung die Möglichkeit der schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.


§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung


§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf gewählten Mitgliedern: eine Vorsitzende/ein Vorsitzender, eine Schatzmeisterin/ein Schatzmeister, drei weitere Mitglieder (Beisitzer). Dem Vorstand gehören mit beratender Stimme die Vorsitzenden der Beiräte im Sinne des § 7 und die Fraktionsvorsitzenden von Forum21-Fraktionen an.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die Schatzmeisterin/den Schatzmeister vertreten. Sie sind gemeinsam vertretungsbefugt. Der/Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Wählergemeinschaft im Rahmen der wahlrechtlichen Bestimmungen des GKWG.

3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung einer Tagesordnung

b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Aufstellen eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

4. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

5. Nach seiner Amtszeit bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

6. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Vereinszugehörigkeit endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen eine Nachfolgerin/ein Nachfolger zu wählen.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.


§ 6 Mitgliederversammlung

1. Mindestens zweimal im Jahr – möglichst im ersten und dritten Quartal – soll eine Versammlung aller Vereinsmitglieder stattfinden. Die Versammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die im ersten Quartal stattfindende Versammlung ist als Jahreshauptversammlung anzusehen. Der Vorstand beschließt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Vereinsmitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat diese zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei der Aufstellung von Wahllisten gelten die wahlrechtlichen Bestimmungen und Wahlrechtsvoraussetzungen des Gemeinde- und Kreiswahl-Gesetzes (GKWG).

3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr,

b. Wahl von mindestens zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern.

c. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,

d. Festsetzung der Beiträge für die Mitglieder

e. Wahl und Abberufung des Vorstandes

f. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

g. Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

h. Beschlussfassung über die Höhe einer etwaigen Entschädigung für die Verwaltungsarbeit der Geschäftsführung.

i. Aufstellung der Wahllisten

j. Wahl von Beiräten als ständige Arbeitsgemeinschaften

k. Festlegung der politischen Grundsätze und Ziele.

4. Für Abstimmungen und Wahlen gilt:

a. Abstimmungen und Wahlen –sofern diese nicht wahlrechtlichen Bestimmungen des GKWG unterliegen- erfolgen durch Handzeichen, werden aber auf Antrag eines Mitgliedes geheim schriftlich durchgeführt.

b. Bei der Aufstellung von Wahllisten und von Bewerberinnen/Bewerbern für öffentliche Wahlen wird geheim schriftlich und entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen des GKWG abgestimmt.

c. Bei der Wahl des Vorstandes werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit Mehrheit in folgenden getrennten Wahlgängen und hintereinander gewählt: eine Vorsitzende / ein Vorsitzender eine Schatzmeisterin / ein Schatzmeister jeweils einzeln drei weitere Mitglieder / Beisitzer.

5. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, kann aber auf Antrag einesMitglieds auch schriftlich durchgeführt werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

8. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Für die Stichwahl gilt die einfache Mehrheit.

9. Änderungen der Satzung sind für den § 1 Nr. 1 und den § 2 Nr. 1 nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder, andere Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben gültigen Stimmen möglich.

10. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

11. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von einer/einem in der Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführerin/Protokollführers und der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

12. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich - mit Angabe des Zwecks und der Gründe - bei dem Vorstand beantragt.


§ 7 Beiräte

Die Mitgliederversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse oder zur Wahrnehmung bestimmter politischer Anliegen Beiräte als ständige Arbeitsgemeinschaften einrichten. Satzungen dieser Beiräte sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.


§ 8 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestimmende Organisation zur Förderung der kommunalpolitischen Willensbildung.


Reinbek, den 12.03.2002

Für den Vorstand: Heinrich Dierking (Vorsitzender) Harry Jürs (Schatzmeister) Die vorstehende Satzung ist von den Gründungsmitgliedern, die ihren Beitritt zum Verein durch Unterzeichnung bestätigten, am 08.11.2000 beschlossen worden und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am 28.03.2001 und am 11.03.2002 geändert worden.