Mit einer eMail informierte die Bürgerinitiative "Kein Hochregallager an der östlichen Halskestraße" am 27.05.2018 - zeitlich kurz vor dem sonntäglichen "Tatort" - die Reinbeker Kommunalpolitik über die Einleitung des "offiziellen Verfahrens zum Abhalten eines Bürgerbegehrens".
Mit einem Bürgerbegehren wird ein Bürgerentscheid beantragt.
In § 16 g Absatz 3 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein ist dieses gesetzliche Recht der Bürgerinnen fixiert: "Über Selbstverwaltungsaufgaben können die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren)."
Die Bürgerinitiative ruft in der eMail die Kommunalpolitik auf, "sich dem geplanten Bauvorhaben entgegenzustellen, um zu vermeiden, dass dieser Interessenkonflikt weiter eskaliert."
Die mit dem Bürgerbegehren aufgeworfene Fragestellung ist der eMail nicht beigefügt, somit mir also nicht bekannt.
Über die Zulässigkeit der mit dem Bürgerbegehren aufgeworfenen Frage entscheidet allein die zuständige Kommunalaufsicht, also das Innenministerium Schleswig-Holstein.
Schriftliche Äußerungen und Interventionen des Reinbeker Rathauses sind mir nicht bekannt, liegen mir nicht vor.
Das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren ist in § 16 g geregelt.
Sobald das Innenministerium die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellt, "darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen werden (....)." (§ 16 g Absatz 5.)
Heinrich Dierking