Forum21 politische Vereinigung in Stormarn e. V.

Wählergruppe für Reinbek und Stormarn

Vorsitzender: Heinrich Dierking, Op den Stüben 42, 21465 Reinbek

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Reinbek, den 09.09.2011
Rahmenplanung Schönningstedt - Missverständnisse erschweren zukunftsfähige Stadtentwicklung

Der gutachterliche Entwurf zur sog. städtebaulichen  Rahmenplanung Schönningstedt“ beschäftigt zur Zeit den politischen Bereich und wird in Kürze öffentlich beraten werden.

 

Bekanntlich hatte der Bau- und Planungs-Ausschuss ein Bremer Büro mit der Erarbeitung eines Entwurfs zur Rahmenplanung beauftragt. Vorausgegangen war die Erarbeitung von Vorstellungen der einzelnen Fraktionen, die – was beabsichtigt war, aber leider vom Gutachter-Büro nicht durchgeführt wurde – der Öffentlichkeit nicht umfassend vorgestellt wurden.

 

Mittlerweile kursieren in der Öffentlichkeit, in Verlautbarungen einer Bürgerinitiative und Äußerungen der Gutachter Meinungen, Urteile und Vermutungen über Ziele, Rahmenbedingungen und  Inhalt der Rahmenplanung, die einer kritischen Hinterfragung bedürfen.

 

Dies ist der Versuch, „Licht ins Dunkel“ der Meinungswolke zu bringen, über wesentliche Voraussetzungen einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung zu informieren und somit die erforderliche öffentliche Debatte über Erfordernis und Qualität der Siedlungsentwicklung anzustoßen.

 

 

·  Missverständnis über die Aufgabe des Gutachters der „Rahmenplanung Schönningstedt“

 

In der „Aufgaben- und Leistungsbeschreibung“ für den städtebaulichen Rahmenplan  (Anlage 1 zur nichtöffentlichen Beschlussvorlage 2011/60/009 „städtebauliche Rahmenplanung für die Bereiche westlich und südlich der Ortslage Schönningstedt – Empfehlung zur Auswahl eines Planungsbüros zur Beauftragung-„ vom 25.03.2011) wird formuliert:

 

Folgende Aufgaben sind zu bearbeiten:

§  Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes für den gesamten Planungsraum auf der Grundlage der vorliegenden Grobziele der einzelnen Fraktionen sowie der Verwaltung und unter Zuhilfenahme der vorhandenen kommunalen Planwerke

§  [...]“

 

Diese unserer Meinung nach klar verständliche Aufgabenbeschreibung ist offenbar dem Gutachter nicht per Werkvertrag aufgegeben worden.

 

In dem Gutachter-Entwurf finden sich die Grobziele der einzelnen Fraktionen nur rudimentär wieder und die Aussagen des Landschaftsplans sind auch nur sehr spärlich aufgenommen worden. Großen Raum findet dagegen die gutachterliche Interpretation der von ihm so verstandenen Mehrheitsmeinung der Bürger.

 

Wie dieses Missverständnis trotz der eindeutigen Aufgabenbeschreibung entstehen konnte, bleibt zur Zeit ziemlich rätselhaft.

 

 

·  Missverständnis über die Wirkung eines Bürgerbegehrens

 

Es gibt zur Zeit kein Bürgerbegehen, sondern die Ausübung des gesetzlich verbrieften Rechts durch Bürger, eine bestimmte Frage durch die Erlangung einer Anzahl ausreichenden Unterstützungs-Unterschriften zu einem Bürgerbegehren zu erheben, über die dann in einem Bürgerentscheid durch die Reinbeker Wahlberechtigten zu befinden ist.

 

Ein Bürgerbegehren als solches entfaltet keine Bindung für Politik und Verwaltung, dies kann erst durch einen erfolgreichen, das gesetzliche Quorum der Zustimmung erlangenden Bürgerentscheid erfolgen, der dann für 2 Jahre Politik und Verwaltung an diesen Entscheid bindet (oder – was im vorliegenden Fall und bei dieser vorgelegten Fragestellung nicht zu erwarten ist – durch einen selbstverpflichtenden Beschluss der Reinbeker Stadtvertretung im Wortlaute der Fragestellung bindet).

 

Es ist zur Zeit weder ersichtlich noch geklärt, ob ein Bürgerbegehren mit der derzeit vorgelegten Fragestellung zulässig ist (darüber hat das Innenministerium als Kommunalaufsicht zu befinden) und ob ein möglicherweise erfolgreicher Bürgerentscheid gesetzeskonform eine Bindungswirkung für eine mögliche Bauleitplanung entfalten wird.

 

Die Kommunalpolitik sollte die von den Bürgern aufgeworfene Fragestellung als Anlass für eine umfassende Aufklärung über kommunalpolitische Fragestellungen, Beweggründe und Inhalte städtebaulicher Entwicklungen auffassen.

 

Es ist ein Missverständnis, die aufgeworfene Fragestellung bereits als Rahmenbedingung oder gar als Hindernis für die vorgesehene städtebauliche Rahmenplanung aufzufassen.

 

Zur „Fragestellung“ selbst verweise ich auf die Forum21-Stellungnahme vom 09.06.2011. siehe hier

 

 

·  Missverständnis über den Charakter des  Plangebiets

 

Das Gebiet der Rahmenplanung wird von Einigen als „Freiraum“ in der Umgebung des Stadtteils Schönningstedt charakterisiert, den es als „Freiraum“ zu erhalten gelte.

 

Abgesehen davon, dass dieser Begriff „Freiraum“ kaum qualifiziert bestimmt  ist, wahrscheinlich „unbebaute Flächen“ meint und solch unterschiedlich genutzte, zugängliche und ausgestaltete Flächen wie z. B. Maisacker, Sportanlage, Grünfläche, Brachfläche, landwirtschaftliche oder erwerbsgartenbauliche Nutzfläche beinhalten kann, verkennt dieser Begriff „Freiraum“ die für diese Flächen durch die übergeordnete Raumordnung und Landesplanung vorgegebene Zielsetzung.

 

Erneut hat die Landesregierung S-H in 2010 mit dem veröffentlichten „Landesentwicklungsplan (LEP) Schleswig-Holstein 2010“ die „Grundlage für die räumliche Entwicklung des Landes bis zum Jahr 2025 und die Basis für die Fortschreibung der Regionalpläne im Land“ (LEP2010, S. 8) festgelegt.

Der LEP ist „ein Rahmen setzender Leitplan. Alle Träger öffentlicher Verwaltung sowie Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben haben unbeschadet ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für seine Verwirklichung einzutreten und keine Planungen aufzustellen, bestehen zu lassen, zu genehmigen, zu verwirklichen oder Maßnahmen durchzuführen, die nicht mit ihm in Einklang stehen“ (LEP2010, S. 8).

 

Der derzeit gültige Regionalplan stellt die Gemarkungsflächen der Stadt Reinbek fast insgesamt als „Siedlungsachse/Siedlungsachsenraum“ dar -mit Ausnahme der Flächen östlich des Stadtteils Schönningstedt und östlich der Haidkrugchaussee / Stemwarder Straße und nördlich der Sachsenwaldstraße Schönningstedt - Aumühle.

 

Damit wird das Plangebiet des Rahmenplans als „Siedlungsachse“ qualifiziert. Der LEP2010 formuliert als „Ziele der Raumordnung“:

„Die Siedlungsentwicklung in den Ordnungsräumen ist vorrangig entlang der Siedlungsachsen auszurichten.“

„Auf den Siedlungsachsen sind in bedarfsgerechtem Umfang Siedlungsflächen auszuweisen. Die bauliche Entwicklung darf nicht über die Abgrenzung der Siedlungsachsen hinausgehen.“ (LEP2010, S. 42)

Anmerkung zum Charakter von „Zielen“:

„Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 ROG). Sie sind keiner Abwägung mehr zugänglich und daher von den öffentlichen Stellen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 5 ROG) bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten (§ 4 Abs. 1 ROG).“ (LEP2010, S. 8)

 

Fazit: 

Das Plangebiet ist Teil des Siedlungsachsenraums und unterliegt somit den o.g. Zielen der Raumordnung.

Die Beschreibung des Plangebietes als „Freiraum“ wird dieser Ziel-Formulierung des LEP2010 und des Regionalplans 1998 nicht gerecht und verschleiert unseres Erachtens die verbindlichen raumordnerischen Vorgaben.

 

Vor dem Hintergrund dieser verbindlichen raumordnerischen Vorgaben sollte auch die zumeist abwertend-verächtlich verwendete Parabel-Bezeichnung „...auf der grünen Wiese“ kritisch hinterfragt werden.

 

 

·  Missverständnis über den zeitlichen Horizont der Rahmenplanung

 

Die Rahmenplanung erfordert eine Aussage über die zukünftige Siedlungsflächen-Nutzung im gesamten Plangebiet, die in einem Zeitraum von ca. 10 bis 15 Jahren sich einstellen soll. Sie muss daher eine ganzheitliche, schlüssige und zeitlich gestaffelte Konzeption enthalten, die auf den derzeitigen und zukünftigen Bedarf an Gewerbeflächen, Wohnbauflächen, Grünflächen sowie Gemeinbedarfs- und Sonderbau-Flächen ausgerichtet ist.

 

Eine Rahmenplanung, die lediglich den aktuellen Bedarf für die nächsten 2-5 Jahre abbilden will, ist ein Plan-Missverständnis und verdient ihren Namen nicht!

 

 

·  Missverständnis über den räumliche Bezug und das Umfeld des Plangebietes

 

Bürger befürchten durch die mögliche bauliche Inanspruchnahme ihrer Umgebung und des Umfeldes der heutigen Bebauung Schönningstedt eine unzumutbare Schmälerung des Wohnwertes ihres Baugebietes und ihrer Immobilie. Der räumliche Bezug auf den Stadtteil Schönningstedt ist verständlich, insbesondere vor dem Hintergrund einer fehlenden, mangelhaften oder irreführenden Aufklärung über die landesplanerischen Vorgaben.

 

Das Plangebiet ist aber nicht vorrangig Umfeld des Stadtteils Schönningstedt, sondern

·       vorrangig geographische Mitte der Stadt Reinbek,

·       Schnittpunkt der Verkehrstrassen Sachsenwaldstraße  (L222, L314, K26), Schönningstedter Straße (L222), Königstraße/Haidkrugchaussee (L222), Wohltorfer Straße (K93/K64)

·       Kernbereich des Siedlungsachsenraums

und ist daher im städtebaulichen Kontext zur Gesamt-Gemarkung Reinbek und auch zur Stadt Glinde (Wiesenfeld) sowie zur Wohnbebauung Prahlsdorf/Ihnenpark und zu den Gewerbegebieten Haidland/Senefelder Ring, Gutenbergstraße/Röntgenstr./C.-Zeiss-Straße sowie zum sog. Kleingewerbegebiet Scholtzstraße/Kl.-Groth-Straße zu betrachten.

 

Die Rahmenplanung sollte also auch städtebauliche Antworten und Lösungen für die örtliche Verkehrsführung, die Verringerung der Belastungen durch Verkehrslärm und die Verbesserung der Erschließung der Gewerbegebiete finden – und selbstverständlich auch Aussagen zur wohnort-verträglichen Umgestaltung der benachbarten Flächen zu Schönningstedt und Prahlsdorf.

 

Dies alles erfordert den Blick über den Tellerrand des Plangebietes.

 

 

·  Missverständnis über Schönningstedt als „Dorf“

 

Unisono behaupten einige Bürger, Gutachter und Politiker, es gelte die Schutzbedürftigkeit des „Dorfes“ und der städtebaulichen „Dörflichkeit“ zu bewahren und deshalb sollte jegliche weitere Bebauung mit Wohngebieten und Gewerbebauflächen verhindert werden.

 

Unklar bleibt, was mit städtebaulicher Dörflichkeit gemeint sein soll. Die Erschließung und Bebauung der Wohngebiete „Salteich“, „Bauernvogtei“, „Dusenschön-Hof/Kätnerweg“ und „Kornblumenring“ hat zu einer Verdoppelung der Einwohner geführt und drückt sich aus in einer deutlichen städtebaulichen Überprägung in Richtung einer auch andernorts anzutreffenden „Vorstadt-Einfamilienhaus-Siedlung“ oder „Stadthaus-Siedlung“ (Kätnerweg).

Und: einen landwirtschaftlich bewirtschafteten Hof als Grundelement eines „Dorfes“ sucht man fast vergebens.

 

Der tatsächlich (noch) vorhandene „dörfliche Charakter“ speist sich aus den Aktivitäten der Kirchengemeinde, der Ortswehr und der Grundschule (Stichwort: Vogelschießen) und dem dortigen bürgerschaftlichen Engagement.

Dieser „dörfliche Charakter“ wird auch eher durch andere Entwicklungen (z.B. Schließung der Grundschule Schönningstedt) als durch städtebauliche Planungen gefährdet.

 

Unbestritten ist: Wohngebiete / Wohnbauflächen haben Anspruch auf den gesetzlichen Schutz ihres Charakters, ihrer relativen Lärmfreiheit und geringen Immissionsbelastung!

 

 

·  Missverständnis über die derzeitige „landwirtschaftliche“ Nutzung

 

Einige Bürger meinen, mit dem Erhalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Plangebiet sei eine ausreichende Gewährleistung für Erhaltung von „Freiflächen“ im Sinne von unbebauten Flächen gegeben.

Der Gutachter weist in seinem Rahmenplan-Entwurf mehrere Parzellen unterschiedlicher Größe (z.T. nur ca. 1 ha groß) als „Flächen für Landwirtschaft“ aus.

 

Hierzu ist festzuhalten:

Einerseits kann eine Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft die Eigentümer nicht daran hindern, die Errichtung von privilegierten baulichen Anlagen (siehe Dusenschön-Hallenbau südlich der Sachsenwaldstraße) oder gar von Anlagen für die energetische Nutzung (Biomasse usw.) mit Realisierungschance zu beantragen.

 

Andererseits findet landwirtschaftliche Bodennutzung heute unter den Bedingungen der EU-Agrarförderung und der Globalisierungs-Wirtschaft tendenziell nur noch als Großflächen-Bewirtschaftung und in Intensiv-Nutzung statt.

Dies ist auch für Reinbek festzustellen (siehe großflächigen Monokultur-Raps-Anbau im Jahre 2011), zumal große Flächenanteile der  Gemarkung durch einen landwirtschaftlichen Unternehmer bewirtschaftet werden.

 

Klein- und kleinstflächige Ausweisungen, z.T. von nicht im Zusammenhang zu wirtschaftenden landwirtschaftlichen Flächen erweisen sich somit als nicht zukunftsbeständige Ausweisungen von Flächen, deren unwirtschaftliche Nutzung nach aller Erfahrung über Kurz oder Lang zu einer baulichen Inanspruchnahme führen kann.

 

Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft im Plangebiet des Rahmenplans sollte daher nicht erfolgen: Wir haben uns heute zu fragen, welche Flächen des Plangebietes zukünftig baulich und in welcher Art sowie als Grün- und Ausgleichsfläche genutzt werden sollen.

 

 

·  Missverständnis über die Zusammenarbeit von Politik, Verwaltung, Bürger und Grundeigentümer

 

In der öffentlichen Diskussion wird  einigen Fraktionen und dem Bau- und Planungs-Ausschuss vorgeworfen, er habe unkritisch die Sichtweise von Investoren und Grundeigentümern übernommen, insbesondere habe man Gespräche mit Grundeigentümern geführt, bevor die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Information erhalten habe.

Selbst der Vorwurf, die Politik habe sich von einigen großen Firmen und den Grundeigentümern über den Tisch ziehen lassen, wird in den Raum gestellt.

 

Gutachter und die Verwaltung meiden Gespräche mit den Grundeigentümern.

 

Eine gemeinsam von den Grundeigentümern für den Bereich östlich des Gewerbegebietes Haidland / Senefelder Ring (Baugebiet B92) bis zur Königstasse vorgelegte gesamtheitliche Konzeption für die zukünftige Nutzung für Gewerbe, Wohnungsbau, Umgehungsstraße und Grünfläche wird anscheinend weder vom Gutachter noch von der Verwaltung als ernst zunehmender Diskussions-Beitrag betrachtet, sondern als ausschließlich profitorientiertes Anliegen oder „Partikular-Interessen“ (miss-) verstanden und beiseite geschoben.

 

So richtig es ist, dass es dem „Allgemeinwohl“ widersprechende Interessen von Grundeigentümern, Unternehmen, Investoren und Bauwilligen gibt und geben wird, so richtig es ist, dass die gesetzliche Planungshoheit allein bei der Selbstverwaltung liegt und es für Grundeigentümer keine Anspruchs-Berechtigung auf die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen gibt, so kontraproduktiv ist doch die obige Sichtweise.

Die Stadt Reinbek besitzt bekannter Weise im Plangebiet kein nennenswertes Flächen-Eigentum, das in die Wagschale der zukünftigen Flächenkonzeption gelegt werden könnte.

Politik und Verwaltung sind auf die Bereitschaft der Grundeigentümer angewiesen, eine ganzheitliche Planung mit zu tragen und auch mit umzusetzen. Für die spätere Umsetzung der Rahmenplanung ist es für die stark verschuldete Stadt Reinbek unabdingbar, dass die Grundeigentümer auch eine „preisliche Verantwortung“ für z. B. Ausgleichsflächen, Straßenflächen und Grünflächen zeigen und somit auch im Fortschritt der Umsetzung ausreichend dimensionierte, qualitativ gut ausgestaltete Grünflächen entstehen können.

Anders ausgedrückt:

Die Rahmenplanung muss auch mit den Verwertungs-Interessen der Grundeigentümer kompatibel sein, wenn sie nicht als Papier-Planung kolossal scheitern will.

Daher erscheint der Ausschluss der Grundeigentümer aus der Plan-Erarbeitungsphase nicht nur kontraproduktiv, sondern sogar kräftig naiv!

 

Aber nicht nur die Grundeigentümer werden nicht als Partner oder gleichberechtigte „Akteure“ der städtebaulichen Rahmenplanung aufgefasst.

Gutachter und Verwaltung meiden auch sorgsam den Kontakt zu den Fraktionen und betrachten deren, in mehreren Monaten erarbeiteten Vorstellungen als „politische“ Meinungen ohne irgendwelche fachlich-konzeptionelle Relevanz, als Partikular-Meinungen, als vermeintliche örtliche Kompetenz, die man jedoch getrost übergehen kann.

 

Konsequent suchen weder Gutachter noch Verwaltung weder das Gespräch mit den Fraktionen (laut Gutachter: „Berufs-Bürger“ ??) noch mit dem zuständigen Fach-Ausschuss, sondern erarbeiten allein und gemeinsam den Entwurf der Rahmenplanung, der den kurzfristig einberufenen Fraktionsvorsitzenden am 22.08.2011 mit einer kurzen Power-point-Vorstellung bekannt gemacht wird, den sie bitteschön jetzt abnicken sollten, damit dieser Entwurf dann der Öffentlichkeit vorgestellt werden sollte.

 

 

·  Blickbeziehungen in die „freie“ Landschaft – wirklich wahrnehmbar?

 

Bürger und Gutachter führen in ihren Beschreibungen der zu erhaltenen „freien“ Landschaft gern die Blickbeziehungen in diese an, mittels derer Schönheit, Naturnähe und Tatalität der „freien“ Landschaft wahrgenommen werde. Namentlich genannt werden Blickbezüge im Sinne von qualitativ hochwertigen Einsicht- und Wahrnehmbarkeiten der freien Landschaft im Plangebiet von folgenden Geländepunkten: Bummereiweg, Sachsenwaldstraße und Kreuzungsbereich Sachsenwaldstraße / Schönningstedter Straße.

Bummereiweg: vom Bummereiweg kann die Landschaft östlich der Königstraße eingesehen werden, wenngleich der Knick entlang des Weges relativ dicht ist und nur wenige Einblickmöglichkeiten gewährt. Und der Betrachter muss sich sehr anstrengen, nicht im Mittelgrund oder Hintergrund seiner Blickbeziehung die Gewerbebauten des „Haidlandes“ nicht wahrzunehmen.

Sachsenwaldstraße: von der Sachsenwaldstraße ist eine Einsehbarkeit der heute noch landwirtschaftlich genutzten Flächen des sog. Holzvogtlandes aufgrund des dichtes Knicks und des Lärmschutzwalles südlich der Sachsenwaldstraße praktisch nicht gegeben. Als Benutzer des Radweges an der nördlichen Seite der Sachsenwaldstraße sind gewisse, räumlich durch die relativ enge Knickstruktur sehr eingeengte Blicke in die Ackerflächen nördlich der Sachsenwaldstraße möglich.

O. g. Kreuzung: Eine Einsehbarkeit in die Landschaft des Holvogtlandes ist aus diesem Bereich höchstens unter Verwendung von Stelzen oder gemäß der gallischen Dorfsitte: getragen auf einem Schild möglich, da der hier vorhandene Lärmschutzwall (spöttisch auch „Deich“ genannt) mit hohem und dichten Strauch-Aufwuchs jegliche Einsichten behindert oder erschwert.

 

Wir bestreiten nicht, dass Einsichten in unbebaute landwirtschaftliche Parzellen möglich sind und dass diese auch den Wert von Spazier- und Radwegen ausmachen können.

Aber die obige generelle Behauptung der genannten wichtigen, hochwertvollen und unbedingt als solche zu erhaltenen Blickbeziehungen erscheint doch wenig triftig.

 

 

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Leider hat es die Kommunalpolitik versäumt, mehrheitlich ein anderes, transparentes Vorgehen in der Erarbeitungsphase der „Rahmenplanung Schönningstedt“ durchzusetzen, sondern hat es mehrheitlich geduldet, Gutachter und Verwaltung nicht-öffentlich und ohne Beteiligung der Fraktionen und interessierter Bürger arbeiten zu lassen.

 

Wie man sieht, leistet diese Vorgehensweise nur Irreführungen, Missverständnissen und einem sich ausbreitendem Misstrauen Vorschub.

Eigentlich haben die Fraktionen bei der gegenseitigen Vorstellung ihrer jeweiligen Vorschläge im November 2010 vereinbart, die Öffentlichkeit kurzfristig und umfassend zu informieren  und dann auch bei der weiteren Erarbeitung der Rahmenplanung zu beteiligen. Warum das so nicht durchgeführt worden ist, siehe oben...

 

Zur Fragestellung des Bürgerbegehrens 2011  siehe hier .

Heinrich Dierking