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Forum21 politische Vereinigung in Stormarn e. V. |
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Wählergruppe für Reinbek und Stormarn |
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Vorsitzender:
Heinrich Dierking, |
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Tel. 040-7201056 d 040-7105138 p Fax 040-7203480 eMail waehlergruppe@forum21-reinbek.de |
| Reinbek, den 09.09.2011 |
| Rahmenplanung Schönningstedt - Missverständnisse erschweren zukunftsfähige Stadtentwicklung |
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Der
gutachterliche Entwurf zur sog. städtebaulichen
„Rahmenplanung Schönningstedt“ beschäftigt zur Zeit den
politischen Bereich und wird in Kürze öffentlich beraten werden. Bekanntlich
hatte der Bau- und Planungs-Ausschuss ein Bremer Büro mit der Erarbeitung
eines Entwurfs zur Rahmenplanung beauftragt. Vorausgegangen war die
Erarbeitung von Vorstellungen der einzelnen Fraktionen, die – was
beabsichtigt war, aber leider vom Gutachter-Büro nicht durchgeführt wurde
– der Öffentlichkeit nicht umfassend vorgestellt wurden. Mittlerweile
kursieren in der Öffentlichkeit, in Verlautbarungen einer Bürgerinitiative
und Äußerungen der Gutachter Meinungen, Urteile und Vermutungen über
Ziele, Rahmenbedingungen und Inhalt
der Rahmenplanung, die einer kritischen Hinterfragung bedürfen. Dies
ist der Versuch, „Licht ins Dunkel“ der Meinungswolke zu bringen, über
wesentliche Voraussetzungen einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung zu
informieren und somit die erforderliche öffentliche Debatte über
Erfordernis und Qualität der Siedlungsentwicklung anzustoßen. ·
Missverständnis über
die Aufgabe des Gutachters der „Rahmenplanung Schönningstedt“ In
der „Aufgaben- und Leistungsbeschreibung“ für den städtebaulichen
Rahmenplan (Anlage 1 zur nichtöffentlichen
Beschlussvorlage 2011/60/009 „städtebauliche Rahmenplanung für die
Bereiche westlich und südlich der Ortslage Schönningstedt – Empfehlung
zur Auswahl eines Planungsbüros zur Beauftragung-„ vom 25.03.2011) wird
formuliert: „Folgende Aufgaben sind zu bearbeiten: §
Erarbeitung eines
Gesamtkonzeptes für den gesamten Planungsraum auf der Grundlage der
vorliegenden Grobziele der einzelnen Fraktionen sowie der Verwaltung und
unter Zuhilfenahme der vorhandenen kommunalen Planwerke §
[...]“ Diese
unserer Meinung nach klar verständliche Aufgabenbeschreibung ist offenbar
dem Gutachter nicht per Werkvertrag aufgegeben worden. In
dem Gutachter-Entwurf finden sich die Grobziele der einzelnen Fraktionen nur
rudimentär wieder und die Aussagen des Landschaftsplans sind auch nur sehr
spärlich aufgenommen worden. Großen Raum findet dagegen die gutachterliche
Interpretation der von ihm so verstandenen Mehrheitsmeinung der Bürger. Wie
dieses Missverständnis trotz der eindeutigen Aufgabenbeschreibung entstehen
konnte, bleibt zur Zeit ziemlich rätselhaft. ·
Missverständnis
über die Wirkung eines Bürgerbegehrens Es
gibt zur Zeit kein Bürgerbegehen, sondern die Ausübung des gesetzlich
verbrieften Rechts durch Bürger, eine bestimmte Frage durch die Erlangung
einer Anzahl ausreichenden Unterstützungs-Unterschriften zu einem Bürgerbegehren
zu erheben, über die dann in einem Bürgerentscheid durch die Reinbeker
Wahlberechtigten zu befinden ist. Ein
Bürgerbegehren als solches entfaltet keine Bindung für Politik und
Verwaltung, dies kann erst durch einen erfolgreichen, das gesetzliche Quorum
der Zustimmung erlangenden Bürgerentscheid erfolgen, der dann für 2 Jahre
Politik und Verwaltung an diesen Entscheid bindet (oder – was im
vorliegenden Fall und bei dieser vorgelegten Fragestellung nicht zu erwarten
ist – durch einen selbstverpflichtenden Beschluss der Reinbeker
Stadtvertretung im Wortlaute der Fragestellung bindet). Es
ist zur Zeit weder ersichtlich noch geklärt, ob ein Bürgerbegehren mit der
derzeit vorgelegten Fragestellung zulässig ist (darüber hat das
Innenministerium als Kommunalaufsicht zu befinden) und ob ein möglicherweise
erfolgreicher Bürgerentscheid gesetzeskonform eine Bindungswirkung für
eine mögliche Bauleitplanung entfalten wird. Die
Kommunalpolitik sollte die von den Bürgern aufgeworfene Fragestellung als
Anlass für eine umfassende Aufklärung über kommunalpolitische
Fragestellungen, Beweggründe und Inhalte städtebaulicher Entwicklungen
auffassen. Es
ist ein Missverständnis, die aufgeworfene Fragestellung bereits als
Rahmenbedingung oder gar als Hindernis für die vorgesehene städtebauliche
Rahmenplanung aufzufassen. Zur
„Fragestellung“ selbst verweise ich auf die Forum21-Stellungnahme vom
09.06.2011. ·
Missverständnis
über den Charakter des Plangebiets Das
Gebiet der Rahmenplanung wird von Einigen als „Freiraum“ in der Umgebung
des Stadtteils Schönningstedt charakterisiert, den es als „Freiraum“ zu
erhalten gelte. Abgesehen
davon, dass dieser Begriff „Freiraum“ kaum qualifiziert bestimmt
ist, wahrscheinlich „unbebaute Flächen“ meint und solch
unterschiedlich genutzte, zugängliche und ausgestaltete Flächen wie z. B.
Maisacker, Sportanlage, Grünfläche, Brachfläche, landwirtschaftliche oder
erwerbsgartenbauliche Nutzfläche beinhalten kann, verkennt dieser Begriff
„Freiraum“ die für diese Flächen durch die übergeordnete Raumordnung
und Landesplanung vorgegebene Zielsetzung. Erneut
hat die Landesregierung S-H in 2010 mit dem veröffentlichten
„Landesentwicklungsplan (LEP) Schleswig-Holstein 2010“ die „Grundlage
für die räumliche Entwicklung des Landes bis zum Jahr 2025 und die Basis für
die Fortschreibung der Regionalpläne im Land“ (LEP2010, S. 8) festgelegt. Der
LEP ist „ein Rahmen setzender Leitplan. Alle Träger öffentlicher
Verwaltung sowie Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher
Aufgaben haben unbeschadet ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für
seine Verwirklichung einzutreten und keine Planungen aufzustellen, bestehen
zu lassen, zu genehmigen, zu verwirklichen oder Maßnahmen durchzuführen,
die nicht mit ihm in Einklang stehen“ (LEP2010, S. 8). Der
derzeit gültige Regionalplan stellt die Gemarkungsflächen der Stadt
Reinbek fast insgesamt als „Siedlungsachse/Siedlungsachsenraum“ dar -mit
Ausnahme der Flächen östlich des Stadtteils Schönningstedt und östlich
der Haidkrugchaussee / Stemwarder Straße und nördlich der Sachsenwaldstraße
Schönningstedt - Aumühle. Damit
wird das Plangebiet des Rahmenplans als „Siedlungsachse“ qualifiziert.
Der LEP2010 formuliert als „Ziele der Raumordnung“: „Die Siedlungsentwicklung in den Ordnungsräumen
ist vorrangig entlang der Siedlungsachsen auszurichten.“ „Auf den Siedlungsachsen sind in
bedarfsgerechtem Umfang Siedlungsflächen auszuweisen. Die bauliche
Entwicklung darf nicht über die Abgrenzung der Siedlungsachsen
hinausgehen.“ (LEP2010, S. 42) Anmerkung
zum Charakter von „Zielen“: „Ziele
der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben von räumlich und sachlich
bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend
abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen
zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 ROG).
Sie sind keiner Abwägung mehr zugänglich und daher von den öffentlichen
Stellen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 5 ROG) bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten (§ 4 Abs. 1 ROG).“ (LEP2010, S. 8) Fazit:
Das
Plangebiet ist Teil des Siedlungsachsenraums und unterliegt somit den o.g.
Zielen der Raumordnung. Die
Beschreibung des Plangebietes als „Freiraum“ wird dieser
Ziel-Formulierung des LEP2010 und des Regionalplans 1998 nicht gerecht und
verschleiert unseres Erachtens die verbindlichen raumordnerischen Vorgaben. Vor
dem Hintergrund dieser verbindlichen raumordnerischen Vorgaben sollte auch
die zumeist abwertend-verächtlich verwendete Parabel-Bezeichnung „...auf
der grünen Wiese“ kritisch hinterfragt werden. ·
Missverständnis
über den zeitlichen Horizont der Rahmenplanung Die
Rahmenplanung erfordert eine Aussage über die zukünftige Siedlungsflächen-Nutzung
im gesamten Plangebiet, die in einem Zeitraum von ca. 10 bis 15 Jahren sich
einstellen soll. Sie muss daher eine ganzheitliche, schlüssige und zeitlich
gestaffelte Konzeption enthalten, die auf den derzeitigen und zukünftigen
Bedarf an Gewerbeflächen, Wohnbauflächen, Grünflächen sowie
Gemeinbedarfs- und Sonderbau-Flächen ausgerichtet ist. Eine
Rahmenplanung, die lediglich den aktuellen Bedarf für die nächsten 2-5
Jahre abbilden will, ist ein Plan-Missverständnis und verdient ihren Namen
nicht! ·
Missverständnis
über den räumliche Bezug und das Umfeld des Plangebietes Bürger
befürchten durch die mögliche bauliche Inanspruchnahme ihrer Umgebung und
des Umfeldes der heutigen Bebauung Schönningstedt eine unzumutbare Schmälerung
des Wohnwertes ihres Baugebietes und ihrer Immobilie. Der räumliche Bezug
auf den Stadtteil Schönningstedt ist verständlich, insbesondere vor dem
Hintergrund einer fehlenden, mangelhaften oder irreführenden Aufklärung über
die landesplanerischen Vorgaben. Das
Plangebiet ist aber nicht vorrangig Umfeld des Stadtteils Schönningstedt,
sondern ·
vorrangig
geographische Mitte der Stadt Reinbek, ·
Schnittpunkt der
Verkehrstrassen Sachsenwaldstraße (L222,
L314, K26), Schönningstedter Straße (L222), Königstraße/Haidkrugchaussee
(L222), Wohltorfer Straße (K93/K64) ·
Kernbereich des
Siedlungsachsenraums und
ist daher im städtebaulichen Kontext zur Gesamt-Gemarkung Reinbek und auch
zur Stadt Glinde (Wiesenfeld) sowie zur Wohnbebauung Prahlsdorf/Ihnenpark
und zu den Gewerbegebieten Haidland/Senefelder Ring, Gutenbergstraße/Röntgenstr./C.-Zeiss-Straße
sowie zum sog. Kleingewerbegebiet Scholtzstraße/Kl.-Groth-Straße zu
betrachten. Die
Rahmenplanung sollte also auch städtebauliche Antworten und Lösungen für
die örtliche Verkehrsführung, die Verringerung der Belastungen durch
Verkehrslärm und die Verbesserung der Erschließung der Gewerbegebiete
finden – und selbstverständlich auch Aussagen zur wohnort-verträglichen
Umgestaltung der benachbarten Flächen zu Schönningstedt und Prahlsdorf. Dies
alles erfordert den Blick über den Tellerrand des Plangebietes. ·
Missverständnis
über Schönningstedt als „Dorf“ Unisono
behaupten einige Bürger, Gutachter und Politiker, es gelte die Schutzbedürftigkeit
des „Dorfes“ und der städtebaulichen „Dörflichkeit“ zu bewahren
und deshalb sollte jegliche weitere Bebauung mit Wohngebieten und
Gewerbebauflächen verhindert werden. Unklar
bleibt, was mit städtebaulicher Dörflichkeit gemeint sein soll. Die
Erschließung und Bebauung der Wohngebiete „Salteich“,
„Bauernvogtei“, „Dusenschön-Hof/Kätnerweg“ und
„Kornblumenring“ hat zu einer Verdoppelung der Einwohner geführt und drückt
sich aus in einer deutlichen städtebaulichen Überprägung in Richtung
einer auch andernorts anzutreffenden „Vorstadt-Einfamilienhaus-Siedlung“
oder „Stadthaus-Siedlung“ (Kätnerweg). Und:
einen landwirtschaftlich bewirtschafteten Hof als Grundelement eines
„Dorfes“ sucht man fast vergebens. Der
tatsächlich (noch) vorhandene „dörfliche Charakter“ speist sich aus
den Aktivitäten der Kirchengemeinde, der Ortswehr und der Grundschule
(Stichwort: Vogelschießen) und dem dortigen bürgerschaftlichen Engagement.
Dieser
„dörfliche Charakter“ wird auch eher durch andere Entwicklungen (z.B.
Schließung der Grundschule Schönningstedt) als durch städtebauliche
Planungen gefährdet. Unbestritten
ist: Wohngebiete / Wohnbauflächen haben Anspruch auf den gesetzlichen
Schutz ihres Charakters, ihrer relativen Lärmfreiheit und geringen
Immissionsbelastung! ·
Missverständnis
über die derzeitige „landwirtschaftliche“ Nutzung Einige
Bürger meinen, mit dem Erhalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen im
Plangebiet sei eine ausreichende Gewährleistung für Erhaltung von
„Freiflächen“ im Sinne von unbebauten Flächen gegeben. Der
Gutachter weist in seinem Rahmenplan-Entwurf mehrere Parzellen
unterschiedlicher Größe (z.T. nur ca. 1 ha groß) als „Flächen für
Landwirtschaft“ aus. Hierzu
ist festzuhalten: Einerseits
kann eine Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft die Eigentümer
nicht daran hindern, die Errichtung von privilegierten baulichen Anlagen
(siehe Dusenschön-Hallenbau südlich der Sachsenwaldstraße) oder gar von
Anlagen für die energetische Nutzung (Biomasse usw.) mit
Realisierungschance zu beantragen. Andererseits
findet landwirtschaftliche Bodennutzung heute unter den Bedingungen der
EU-Agrarförderung und der Globalisierungs-Wirtschaft tendenziell nur noch
als Großflächen-Bewirtschaftung und in Intensiv-Nutzung statt. Dies
ist auch für Reinbek festzustellen (siehe großflächigen
Monokultur-Raps-Anbau im Jahre 2011), zumal große Flächenanteile der
Gemarkung durch einen landwirtschaftlichen Unternehmer bewirtschaftet
werden. Klein-
und kleinstflächige Ausweisungen, z.T. von nicht im Zusammenhang zu
wirtschaftenden landwirtschaftlichen Flächen erweisen sich somit als nicht
zukunftsbeständige Ausweisungen von Flächen, deren unwirtschaftliche
Nutzung nach aller Erfahrung über Kurz oder Lang zu einer baulichen
Inanspruchnahme führen kann. Die
Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft im Plangebiet des
Rahmenplans sollte daher nicht erfolgen: Wir haben uns heute zu fragen,
welche Flächen des Plangebietes zukünftig baulich und in welcher Art sowie
als Grün- und Ausgleichsfläche genutzt werden sollen. ·
Missverständnis
über die Zusammenarbeit von Politik, Verwaltung, Bürger und Grundeigentümer In
der öffentlichen Diskussion wird einigen
Fraktionen und dem Bau- und Planungs-Ausschuss vorgeworfen, er habe
unkritisch die Sichtweise von Investoren und Grundeigentümern übernommen,
insbesondere habe man Gespräche mit Grundeigentümern geführt, bevor die
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Information erhalten habe. Selbst
der Vorwurf, die Politik habe sich von einigen großen Firmen und den
Grundeigentümern über den Tisch ziehen lassen, wird in den Raum gestellt. Gutachter
und die Verwaltung meiden Gespräche mit den Grundeigentümern. Eine
gemeinsam von den Grundeigentümern für den Bereich östlich des
Gewerbegebietes Haidland / Senefelder Ring (Baugebiet B92) bis zur Königstasse
vorgelegte gesamtheitliche Konzeption für die zukünftige Nutzung für
Gewerbe, Wohnungsbau, Umgehungsstraße und Grünfläche wird anscheinend
weder vom Gutachter noch von der Verwaltung als ernst zunehmender
Diskussions-Beitrag betrachtet, sondern als ausschließlich
profitorientiertes Anliegen oder „Partikular-Interessen“ (miss-)
verstanden und beiseite geschoben. So
richtig es ist, dass es dem „Allgemeinwohl“ widersprechende Interessen
von Grundeigentümern, Unternehmen, Investoren und Bauwilligen gibt und
geben wird, so richtig es ist, dass die gesetzliche Planungshoheit allein
bei der Selbstverwaltung liegt und es für Grundeigentümer keine
Anspruchs-Berechtigung auf die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen
gibt, so kontraproduktiv ist doch die obige Sichtweise. Die
Stadt Reinbek besitzt bekannter Weise im Plangebiet kein nennenswertes Flächen-Eigentum,
das in die Wagschale der zukünftigen Flächenkonzeption gelegt werden könnte. Politik
und Verwaltung sind auf die Bereitschaft der Grundeigentümer angewiesen,
eine ganzheitliche Planung mit zu tragen und auch mit umzusetzen. Für die
spätere Umsetzung der Rahmenplanung ist es für die stark verschuldete
Stadt Reinbek unabdingbar, dass die Grundeigentümer auch eine „preisliche
Verantwortung“ für z. B. Ausgleichsflächen, Straßenflächen und Grünflächen
zeigen und somit auch im Fortschritt der Umsetzung ausreichend
dimensionierte, qualitativ gut ausgestaltete Grünflächen entstehen können. Anders
ausgedrückt: Die
Rahmenplanung muss auch mit den Verwertungs-Interessen der Grundeigentümer
kompatibel sein, wenn sie nicht als Papier-Planung kolossal scheitern will. Daher
erscheint der Ausschluss der Grundeigentümer aus der Plan-Erarbeitungsphase
nicht nur kontraproduktiv, sondern sogar kräftig naiv! Aber
nicht nur die Grundeigentümer werden nicht als Partner oder
gleichberechtigte „Akteure“ der städtebaulichen Rahmenplanung
aufgefasst. Gutachter
und Verwaltung meiden auch sorgsam den Kontakt zu den Fraktionen und
betrachten deren, in mehreren Monaten erarbeiteten Vorstellungen als
„politische“ Meinungen ohne irgendwelche fachlich-konzeptionelle
Relevanz, als Partikular-Meinungen, als vermeintliche örtliche Kompetenz,
die man jedoch getrost übergehen kann. Konsequent
suchen weder Gutachter noch Verwaltung weder das Gespräch mit den
Fraktionen (laut Gutachter: „Berufs-Bürger“ ??) noch mit dem zuständigen
Fach-Ausschuss, sondern erarbeiten allein und gemeinsam den Entwurf der
Rahmenplanung, der den kurzfristig einberufenen Fraktionsvorsitzenden am
22.08.2011 mit einer kurzen Power-point-Vorstellung bekannt gemacht wird,
den sie bitteschön jetzt abnicken sollten, damit dieser Entwurf dann der Öffentlichkeit
vorgestellt werden sollte. ·
Blickbeziehungen
in die „freie“ Landschaft – wirklich wahrnehmbar? Bürger
und Gutachter führen in ihren Beschreibungen der zu erhaltenen „freien“
Landschaft gern die Blickbeziehungen in diese an, mittels derer Schönheit,
Naturnähe und Tatalität der „freien“ Landschaft wahrgenommen werde.
Namentlich genannt werden Blickbezüge im Sinne von qualitativ hochwertigen
Einsicht- und Wahrnehmbarkeiten der freien Landschaft im Plangebiet von
folgenden Geländepunkten: Bummereiweg, Sachsenwaldstraße und
Kreuzungsbereich Sachsenwaldstraße / Schönningstedter Straße. Bummereiweg:
vom Bummereiweg kann die Landschaft östlich der Königstraße eingesehen
werden, wenngleich der Knick entlang des Weges relativ dicht ist und nur
wenige Einblickmöglichkeiten gewährt. Und der Betrachter muss sich sehr
anstrengen, nicht im Mittelgrund oder Hintergrund seiner Blickbeziehung die
Gewerbebauten des „Haidlandes“ nicht wahrzunehmen. Sachsenwaldstraße:
von der Sachsenwaldstraße ist eine Einsehbarkeit der heute noch
landwirtschaftlich genutzten Flächen des sog. Holzvogtlandes aufgrund des
dichtes Knicks und des Lärmschutzwalles südlich der Sachsenwaldstraße
praktisch nicht gegeben. Als Benutzer des Radweges an der nördlichen Seite
der Sachsenwaldstraße sind gewisse, räumlich durch die relativ enge
Knickstruktur sehr eingeengte Blicke in die Ackerflächen nördlich der
Sachsenwaldstraße möglich. O.
g. Kreuzung: Eine Einsehbarkeit in die Landschaft des Holvogtlandes ist aus
diesem Bereich höchstens unter Verwendung von Stelzen oder gemäß der
gallischen Dorfsitte: getragen auf einem Schild möglich, da der hier
vorhandene Lärmschutzwall (spöttisch auch „Deich“ genannt) mit hohem
und dichten Strauch-Aufwuchs jegliche Einsichten behindert oder erschwert. Wir
bestreiten nicht, dass Einsichten in unbebaute landwirtschaftliche Parzellen
möglich sind und dass diese auch den Wert von Spazier- und Radwegen
ausmachen können. Aber
die obige generelle Behauptung der genannten wichtigen, hochwertvollen und
unbedingt als solche zu erhaltenen Blickbeziehungen erscheint doch wenig
triftig. ----- Leider
hat es die Kommunalpolitik versäumt, mehrheitlich ein anderes,
transparentes Vorgehen in der Erarbeitungsphase der „Rahmenplanung Schönningstedt“
durchzusetzen, sondern hat es mehrheitlich geduldet, Gutachter und
Verwaltung nicht-öffentlich und ohne Beteiligung der Fraktionen und
interessierter Bürger arbeiten zu lassen. Wie
man sieht, leistet diese Vorgehensweise nur Irreführungen, Missverständnissen
und einem sich ausbreitendem Misstrauen Vorschub. Eigentlich
haben die Fraktionen bei der gegenseitigen Vorstellung ihrer jeweiligen
Vorschläge im November 2010 vereinbart, die Öffentlichkeit kurzfristig und
umfassend zu informieren und
dann auch bei der weiteren Erarbeitung der Rahmenplanung zu beteiligen.
Warum das so nicht durchgeführt worden ist, siehe oben... Zur Fragestellung des Bürgerbegehrens 2011 siehe hier . |
| Heinrich Dierking |
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