Forum21 politische Vereinigung in Stormarn e. V.

Wählergruppe für Reinbek und Stormarn

Vorsitzender: Heinrich Dierking, Op den Stüben 42, 21465 Reinbek

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Reinbek, den 02.02.2011
CDU, SPD und FDP winken Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 41 an der Waldstraße durch! Geldsegen für die Familie rückt näher!

In der Sitzung des Reinbeker Bau- und Planungs-Ausschusses am 01.02.2011 stand der „Entwurfs- und Auslegungsbeschluss“ für den Bebauungsplan Nr. 41 auf der Tagesordnung.

Innerhalb kurzer Zeit stimmten CDU, SPD und FDP den städtischen Sitzungsvorlagen 2010/60/023 (Bebauungsplan)   und   2011/60/001 (Flächennutzungsplan-Änderung) zu, Forum21 und Grüne stimmten mit Nein.

 

Inhaltliche Fragen, Stellungnahmen oder gar Bedenken sind von Vertretern der drei zustimmenden Fraktionen nicht vorgebracht worden.

 

Damit nimmt nun ein Bauleitplan-Verfahren an Fahrt auf, das wir von Anbeginn sehr kritisch sehen, da es sich lediglich formal am Allgemeinwohl orientiert, faktisch jedoch als reine Gefälligkeitsplanung zum einzigen wirtschaftlichen Nutzen einer Eigentümer-Familie einzuschätzen ist.

 

Unsere Gründe gegen diese Bauleitplanung:

 

·       Es gibt kein öffentliches Plan-Erfordernis! Diese Bauleitplanung wurde ausschließlich begonnen, weil die Eigentümer-Familie im Wege einer Erbauseinandersetzung bzw. zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten aus dem phantastischen Villengrundstück mit der denkmalgeschützten "Villa Tiefenbacher" am Rande des Vorwerksbusches insgesamt 8 (acht!) Baugrundstücke erhalten möchte.

 

·       Die Bauleitplanung orientiert sich umfassend an den Interessen der Familie, die Bebaubarkeit von acht Baugrundstücken auf diesem waldnahen und an die Bahnstrecke angrenzenden ca. 23.240 qm großen Villengrundstück zu erlangen. Eigentümer-Familie und Planer schrecken selbst vor der durch Lärmgutachten belegten enormen Verlärmung (siehe Auszug unten) des Villengrundstückes durch die Bahntrasse nicht zurück: selbst bahntrassennahe Bereiche sollen bebaubar sein.

 

·       Der von der Eigentümer-Familie bereits (im Vorgriff auf die Bebauung???) in den letzten Jahren erheblich ausgedünnte Alt-Baum-Bestand wird weiter durch für die Baugrundstücke „unvermeidbaren“ Fällungen geschmälert! (Sehr zu empfehlen ist ein Vergleich der amtlichen Luftbildkarten von 1991 und 2008, die die bereits vorgenommene Ausdünnung des Baum-Bestandes dokumentiert.)

 

·       Die öffentliche Zuwegung von der Waldstraße in den Vorwerksbusch über einen Fuß-/Rad-Pfad an der südlichen Grenze ist nicht (mehr) Gegenstand der Bauleitplanung. Auch hier hat sich die Eigentümer-Familie völlig durchgesetzt: eine Wegeparzelle für die Öffentlichkeit störte anscheinend das Vermarktungs-Interesse!

 

·       Der negativ-prägende Einfluss eines Lärmschutzwalles an der südlichen Grenze zur Bahntrasse wird von den Gutachtern und Planern unkritisch gesehen. Auch so kann man heutige vorzügliche und weithin prägende Reinbeker Landschafts- und Ortsbilder entwerten!

 

·       Nachdem bereits vor 20 Jahren eine widerrechtliche Waldvernichtung vorgenommen wurde, die nachträglich per Waldumwandlungsantrag genehmigt worden ist, hat die Eigentümer-Familie auch jetzt einen Coup landen können: Der gesetzlich vorgeschriebene Wald-Schutzstreifen von 30 Metern wird in Teilbereichen auf 25 m verringert!

 

·       Wirklich amüsant sind die Vorschläge der Planer, wie Eingriffe in den Baumbestand und in die Lebensräume (z.B. von Höhlenbrütern) kompensiert werden sollen: Der Eigentümer-Familie wird auferlegt, je gefällten und „nach der Reinbeker Baumschutzsatzung geschütztem“ Alt-Baum einen (1 Stück!) Schmächtling-Bäumchen zu pflanzen und muss außerdem „je gefälltem Brutbaum von Höhlen- und Nischenbrütern ... ersatzweise eine geeignete künstliche Nisthilfe für Höhlen- und Nischenbrüter“ anbringen und dauerhaft in ihrer Funktion sichern.

 

·       Einen weiteren Coup wird die Eigentümer-Familie bei der Ausgestaltung eines städtebaulichen Vertrages landen können, der den Blicken der Öffentlichkeit – und ggf. sogar der Kommunalpolitik - entzogen sein wird.

 

Ja, die Zukunft bietet für einige notleidende Reinbeker Familien sehr schöne Aussichten....

 

·       Und: Darf eine Kommune bebaubare Flächen ausweisen, deren Verlärmung nicht ausgeschlossen werden kann? Der Begründung zum Bebauungsplan ist auf S. 23 zu entnehmen, dass bezogen auf das Erdgeschoss selbst bei Errichtung eines 2,5 m hohen Lärmschutzwalles an der südlichen Grenze nachts „der Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) jedoch im gesamten Plangebiet überschritten wird“. Wer haftet bei späteren Klagen von Bewohnern auf Herstellung der gesetzlich zu garantierenden gesunden Wohn- und Lebensverhältnisse?

 

Die souveräne Wahrnehmung der gesetzlich allein der Stadt zustehenden Planungshoheit sieht unseres Erachtens anders aus.

 

Leider wollen die zustimmenden Fraktionen offenbar nicht wahrhaben: Mit dieser Gefälligkeitsplanung für eine Eigentümer-Familie wird ein bau- und planungsrechtlicher Präzedenzfall geschaffen, der auch Begehrlichkeiten anderer Eigentümer wecken könnte und der zu privaten Forderungen gegen die Stadt führen kann.

 

 

Zum Nachlesen zitieren wir aus folgender öffentlichen/veröffentlichten Quelle:

Schalltechnische Untersuchung zum  Bebauungsplan Nr. 41 der Stadt Reinbek

Lairm Consult GmbH, 22941 Hammoor, 13.08.2010 (Stadt Reinbek, Anlage 4 zur öffentlichen Beschlussvorlage 2010/60/036)

 

(Hervorhebungen im Folgenden  in fett durch Forum21)

 

„Zusammenfassend ist festzustellen, dass innerhalb des Plangeltungsbereiches parallel der Schienenstrecke Beurteilungspegel aus Verkehrslärm von bis zu

71,5 dB(A) tags  und

73,0 dB(A) nachts

zu erwarten sind.

Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden überschritten.

Die Immissionsgrenzwerte von

59 DB(A) tags werden teilweise und von

49 dB(A) nachts im gesamten Plangebiet

überschritten.

 

Für die ebenerdigen Außenwohnbereiche zeigt sich, dass ohne aktivem Lärmschutz im Süden des Plangeltungsbereichs Beurteilungspegel von bis zu 71,5 dB(A) zu erwarten sind.

Der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1 von 55 dB(A) tags wird im Plangebiet überwiegend überschritten.

 

Unter Berücksichtigung eines Schallschutzes mit einer Höhe von 2,5 m lässt sich im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit für ebenerdige Außenwohnbereiche (Terrassen, Loggien) festhalten, dass der Tages-Beurteilungspegel für allgemeine Wohngebiete von 58 dB(A) bis auf den südlichen Teil des Plangeltungsbereiches durch die Lärmbelastungen des Schienenverkehrs im gesamten Plangebiet eingehalten wird.

 

Für das Erdgeschoss zeigt sich, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Bereiche innerhalb des Plangebietes möglich ist. Unter Berücksichtigung eines Schallschutzes in einer Höhe von 2,5 m wird der Immissionsgrenzwert für allgemeine Wohngebiete von 59 db(A) ab einem Abstand von bis zu 45 m vom Gleisbett eingehalten.

Im Nachtabschnitt wird der Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) jedoch im gesamten Plangebiet überschritten.

Unter Berücksichtigung eines Schallschutzes in einer Höhe von 5,0 m wird der Immissionsgrenzwert im Tagesabschnitt zwar überwiegend eingehalten, nachts jedoch weiterhin überschritten.

 

Bei der Beurteilung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen für das 1. Obergeschoss zeigt sich, dass die Aufwendungen dafür außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. So lässt sich z.B. selbst mit einem innerhalb des Plangebietes zu errichtenden Schallschutz mit einer Höhe von 5,0 m nur eine geringe Pegelminderung des Schienenverkehrslärms erreichen.

 

Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den Erd- und Obergeschossen können aufgrund der Bauweise durch Grundrissgestaltung (Verlegung der schützenswerten Nutzungen auf die lärmabgewandte Seite), Abrücken der Baugrenze oder passiven Schallschutz geschaffen werden.

 

Die Anforderungen an den passiven Schallschutz zum Schutz von Büro- und Wohnnutzungen vor Verkehrslärm ergeben sich gemäß DIN 4109. Die Dimensionierung des passiven Schallschutzes erfolgt durch Festsetzung von Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109.

 

Die Lärmpegelbereiche werden nach DIN 4109 Ziffer 5.5 ermittelt. Der maßgebliche Außenlärmpegel für den Verkehrslärm ergibt sich aus dem um 3 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel tags. Berechnungsgrundlage bilden die Verkehrsbelastungen im Prognose-Planfall (2015). Aufgrund der vorliegenden Prognose, bei der die nächtlichen Emissionen durch den Schienenverkehr erheblich überwiegen, wird der maßgebliche Außenlärmpegel im Rahmen dieser Untersuchung nach folgendem Ansatz gebildet:

 

Maßgeblicher Außenlärmpegel = Beurteilungspegel nachts + 3 dB(A) + 5 dB(A)

[Anmerkung: Hervorhebung in fett durch Lairm Consult GmbH]

 

Die Summierung von weiteren 5 dB(A) berücksichtigt dabei, dass die Lärmbelastung in der Nacht bedingt durch den Schienenverkehr höher als am Tag ausfällt.“

 

Heinrich Dierking