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Forum21 politische Vereinigung in Stormarn e. V. |
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Wählergruppe für Reinbek und Stormarn |
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Vorsitzender:
Heinrich Dierking, |
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Tel. 040-7201056 d 040-7105138 p Fax 040-7203480 eMail waehlergruppe@forum21-reinbek.de |
| Reinbek, den 13.08.2009 |
| Urteil des OVG Koblenz zur Niederschlagsentwässerung: Wer kein Regenwasser in den Straßenkanal ableiten will, muss auch den Anschlusskanal nicht bezahlen! "Rote Karte" für den Zweckverband Südstormarn? |
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Der Zweckverband Südstormarn setzt derzeit brachial im Reinbeker Stadtteil Neuschönningstedt den Bau von Regenwassersammlern in den Straßen sowie den Bau von Regenwasser-Anschlusskanälen zu den Anlieger-Grundstücken gegen die erklärten Absichten der Grundstückseigentümer durch. Die Anlieger-Familien haben verbindlich durch persönliche Unterschrift gegenüber dem Zweckverband erklärt, dass sie keinen Anschluss an die Regenwasserkanalisation haben und nutzen wollen. In ihrem Appell vom 01.
Dezember 2008 bekräftigen die Anlieger:
„Wir praktizieren auf unseren Grundstücken Grundwasserschutz und nutzen das Regenwasser selbst. Wir wollen nicht für ein Regenwassersiel zahlen, das wir nicht benutzen wollen und werden!“ Hintergrund ist, dass das auf den Grundstücken auftreffende Niederschlagswasser der Dachflächen gesammelt und für die Bewässerung der Gärten genutzt oder aber wie auch die von den Hofflächen abfließende Niederschläge in zulässiger Art und Weise versickert wird. Die Nutzung des Niederschlagswassers zur Gartenbewässerung ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Ressourcennutzung ein Gebot der Stunde wie auch der Zukunft. Die Versickerung von Niederschlagswasser ist in dem geologisch durch Sande und Kiese geprägten Untergrund im Stadtteil Neuschönningstedt boden-technisch möglich und ökologisch erwünscht zur Anreicherung der Grundwasserkörper. Beides – die Sammlung zwecks Nutzung/Bewässerung wie auch die Versickerung – sind zulässige Nutzungen im Wasserschutzgebiet Glinde ( siehe Landesverordnung für das Wasserschutzgebiet Glinde aus dem Jahre 1985). Unter Berufung auf die eigene Satzung, auf den kommunalrechtlichen Anschlusszwang, auf die „ständige Praxis der Verwaltungsgerichte“ (Tenor: „Wir haben noch nie verloren!“) sowie auf „höchstrichterliche“ Urteile negiert der Zweckverband die Erklärungen der Anlieger-Familien zur Nutzung der Niederschläge - und fordert von ihnen die Baukosten für die Herstellung der Grundstück-Anschlusskanäle ab. Die Anlieger-Familien sollen ca. 500 Euro je laufendem Meter Regenwasser-Anschlusskanal zahlen. Das addiert sich je nach Entfernung des Grundstückes zum Straßen-Regenwasserkanal auf Beträge von 1.500 Euro bis deutlich über 3.000 Euro für die jeweilige Anlieger-Familie. Diese mit massiver Gewissheit und gegen die Anlieger-Familien durchgefochtene Bau- und Planungs-Praxis des Zweckverbandes steht nun vor dem verdienten „Aus“: „höchstrichterlich“ hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz am 12.05.2009 einem Anlieger in Rheinland-Pfalz zum Recht verholfen, der sich gegen die Kosten eines Regenwasser-Anschlusses gewandt hatte, den er nicht nutzen wollte! (siehe Urteil 6 A 11160/08 vom 12.05.2009) Wie jedermann / jedefrau den „Nachrichten des Städteverbandes Schleswig-Holstein“ Nr. 7/2009 auf Seite 68 entnehmen kann, hat das OVG Koblenz den „abwasserbeseitigungspflichtigen“ Kommunen Einiges in die To-Do-Liste geschrieben: „Das
OVG Koblenz hat unterstrichen, dass Niederschlagswasser nach den
Bestimmungen des Landeswassergesetzes (LWG) nur in dafür zugelassene
Anlagen eingeleitet werden soll, soweit es nicht bei demjenigen, bei dem es
anfällt, mit vertretbaren Aufwand verwertet oder versickert werden kann.“ „Die
vorliegende Entscheidung des OVG Koblenz unterstreicht, dass
Niederschlagswasser, das am Ort des Anfalls verwertet oder auf andere Weise
schadlos beseitigt werden kann, regelmäßig keinem Anschluss- und
Benutzungszwang einer öffentlichen Beseitigungseinrichtung unterliegt.“ (Zum besseren Verständnis: „Ort des Anfalls“ meint sicherlich das jeweilige Grundstück; „öffentliche Beseitigungseinrichtung“ sollte mit Regenwasser-Straßenkanal übersetzt werden.) Unseres
Erachtens bedeutet dieses „höchstrichterliche“ Urteil für die
Anlieger-Familien im Stadtteil Neuschönningstedt: Wer
den Regenwasserkanal nicht nutzen will, muss auch den Anschlusskanal ans
eigene Grundstück nicht bezahlen! Und
das Urteil festigt sicher auch den Vorrang der „Verwertung der Niederschläge“
auf dem eigenen Grundstück gegenüber der für alle Gebührenzahler
kostenintensiven Regenwassersammlung und -Kanalisation! Auch wenn klar ist, dass Koblenz in Rheinland-Pfalz liegt und hier bei uns das schleswig-holsteinische Landeswassergesetz gilt: eine rechtliche Klärung im Sinne der Anlieger bis zum und durch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein scheint erfolgsversprechend. Das sollte auch der Zweckverband Südstormarn erkennen können und endlich die Erklärung der Anlieger vom 01.12.2008 akzeptieren und zusammen mit den Anliegern planen und bauen! Übrigens: Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz mit dem Aktenzeichen 6 A 11160/08 ist öffentlich zugänglich und kann online unter www.juraforum.de für ca. 4 Euro als pdf-Datei erworben werden. Der vollständige Artikel aus den "Nachrichten des Städteverbandes Schleswig-Holstein" (dort S. 68) hier als pdf-Datei abgerufen werden.
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