Forum21 politische Vereinigung in Stormarn e. V.

Wählergruppe für Reinbek und Stormarn

Vorsitzender: Heinrich Dierking, Op den Stüben 42, 21465 Reinbek

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Reinbek, den 30.04.2007
Forum21-Dossier zur Nutzung von Bioenergie und zur geplanten Biogas-Anlage im Kattenbaum

 In diesem Dossier stellen wir einige Grundlagen zur Nutzung von Bioenergie und zur geplanten Biogas-Anlage in der Gemarkung Kattenbaum (Stadt Reinbek) zusammen.

Das Dossier dient der Informierung und gibt Hinweise auf öffentlich zugängliche Dokumente und Informationsquellen; es stellt keinesfalls eine verbindliche Beratung oder Empfehlung für ein bestimmtes Kommentieren, Bewerten oder Handeln dar.

Das Dossier wird fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

 

Woraus besteht eine Biogas-Anlage?

Wesentliche Elemente einer Biogas-Anlage sind der sogenannte "Reaktor", in dem die eingesetzten Stoffe unter Gasbildung vergoren werden sowie der Gas-Motor, in dem die gebildeten Gase verbrannt und somit elektrischer Strom und Wärme erzeugt werden.

Hauptzweck einer Biogas-Anlage ist die Energieerzeugung aus Biomasse.

 

Wer betreibt eine Biogas-Anlage?

Biogas-Anlagen können von Kommunen, Energieversorgungsunternehmen, kommunalen Betrieben, Gesellschaften und Unternehmern betreiben werden.

Zahlreiche Biogas-Anlagen werden von Landwirten und landwirtschaftlichen Betrieben errichtet und betrieben.

Im vorliegenden Fall der Biogas-Anlage im Kattenbaum wird die Gutsverwaltung Schönau in 21465 Reinbek diese Anlage betreiben.

 

Welche Behörde genehmigt Biogas-Anlagen?

In Schleswig-Holstein sind je nach Größe und Umfang der Biogas-Anlage und je nach Abfallcharakter der eingesetzten Stoffe unterschiedliche Behörden zuständig:

Für "Kleine Anlagen" ist die jeweilige Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Für "Mittlere Anlagen" sind die Staatlichen Umweltämter (StUÄ) zuständig.

Für "Große Anlagen" und "atypische Fälle" ist das Landesamt für Natur und Umwelt (LANU) zuständig.

Weitere Einzelheiten sind dem " Merkblatt  über die zuständigen Behörden für die Zulassung von Biogas-Anlagen in Schleswig-Holstein" zu entnehmen.

Im vorliegenden Fall der geplanten Biogas-Anlage im Kattenbaum ist das Staatliche Umweltamt Itzehoe, Aussenstelle Lübeck, die zuständige Genehmigungsbehörde.

 

Welche gesetzliche Grundlage gilt für die Errichtung von Biogas-Anlagen in der freien Landschaft?

Das Baugesetzbuch (ein Bundesgesetz) ist in 2006 novelliert worden und enthält seitdem eine baurechtliche Privilegierung von Biomasse-Anlagen in der freien, unbebauten Landschaft. In dem sogenannten "Außenbereichs-Paragraphen" sind nunmehr auch ausdrücklich Biogas-Anlagen als privilegierte Bauvorhaben aufgeführt:


"(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es


1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,

2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,

.........

6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:

a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,

b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,

c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und

d) die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW"
(Auszug aus § 35 Bauen im Außenbereich Baugesetzbuch i. d. F. vom Dezember 2006 Siehe hier  )

Die vorgesehene Biogas-Anlage im Kattenbaum beansprucht diesen Privilegierungs-Charakter: Laut Angaben der Gutsverwaltung Schönau steht die Anlage "
in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb", dem Gut Schönau südlich Ohe, wird die Biomasse ausschließlich auf eigenen landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt (durch Anbau von Mais), wird nur eine Anlage am Betriebsstandort Schönau betrieben und wird die "installierte elektrische Leistung" 0,5 MW nicht überschreiten.

Aus dem bundesgesetzlichen Privilegierungscharakter von Biogas-Anlagen erwächst ein Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Biogas-Anlage im baulichen Außenbereich, "wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist".



Kann die Gemeinde die Genehmigung einer Biogas-Anlage  verhindern?

Nach § 36 Baugesetzbuch sind die Gemeinden (Stadt Reinbek) bei der Genehmigung von baulichen Anlagen zu beteiligen: "über die Zulässigkeit von Vorhaben ..... wird im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden".

Die Gemeinde kann das sog. gemeindliche Einvernehmen versagen - allerdings "nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen".

Sollte die Gemeinde ein gemeindliches Einvernehmen versagen, ohne dass sie sich auf diese Gründe beziehen kann, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde "ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen". (siehe § 36 Baugesetzbuch).

Im vorliegenden Fall der geplanten Biogas-Anlage im Kattenbaum genehmigt die Stadt Reinbek somit nicht, sondern hat lediglich das Recht, ihr gemeindliches Einvernehmen zu versagen, wenn öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen!

 

 

Stehen der Reinbeker Flächennutzungsplan und/oder der Reinbeker Landschaftsplan dem Vorhaben "Biogas-Anlage im Kattenbaum" entgegen?

Als öffentliche Belange, die einem Vorhaben entgegen stehen können, gelten der Flächennutzungsplan und der Landschaftsplan einer Gemeinde:

"(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,

2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,

......." (§ 35 Baugesetzbuch).

Der Flächennutzungsplan der Stadt Reinbek stellt die gesamte Fläche des Kattenbaum als "Fläche für die Landwirtschaft" dar.

Im Landschaftsplan der Stadt Reinbek ist der Südliche Teil des Kattenbaum mit "Landwirtschaft als prägende Nutzung" dargestellt, der nördliche Teil (und nördlich des vorgesehenen Standortes gelegen) des Kattenbaum als großflächige Sandabbau-Konzentrationsfläche dargestellt.

Damit muss festgestellt werden, dass weder der Flächennutzungsplan noch der Landschaftsplan öffentliche Belange darstellen, die dem Vorhaben ("energetische Nutzung von Biomasse im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes") entgegen stehen könnten, sondern im Gegenteil auch diesem vorgesehenen Standort die Zweckbestimmung Landwirtschaft zuweisen.


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Das Dossier wird fortgesetzt.

Es bleibt also noch einiges zu tun...!

Hier gehts zur Einladung zum Bürgerforum: Bürgerforum26042006  

Heinrich Dierking     Hajo Brügge     Heidrun Tacke