Satzung
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen
Forum21 politische
Vereinigung in Stormarn.
Als Kurzbezeichnung zur Verwendung nach den
wahlrechtlichen Bestimmungen wird verwendet: Forum21.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
Nach der Eintragung trägt der Verein den
Namen:
Forum21 politische Vereinigung in Stormarn e.V.
4. Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift
der/des jeweiligen Vorsitzenden
5. Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
1. Der Zweck
des Vereins ist, durch Teilnahme als Wählergemeinschaft mit eigenen Wahlvorschlägen an Kommunalwahlen bei der politischen Willensbildung in
Anlehnung an das Parteiengesetz mitzuwirken.
2. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf kein
Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zugehörigkeit
2.
Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen
Aufnahmeantrag.
3.
Mitglieder zahlen Beiträge. Der Beitrag ist fällig zum
31.03. für das 1. Kalenderhalbjahr und zum 30.09. für das 2. Kalenderhalbjahr
des Jahres.
4.
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung
für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt. Erfolgt keine Änderung, gilt der
Beitrag für das darauffolgende Geschäftsjahr.
5.
In begründeten Fällen kann der Vorstand die Beiträge auf
Antrag ermäßigen.
6.
Die Zugehörigkeit endet durch Tod, Ausschluss, Streichung
oder Austritt aus dem Verein.
7.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand. Er kann zum Ende eines Monats erklärt werden.
8.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Aufforderung 6
Monate keinen Beitrag entrichtet hat. Der Beschluss über die Streichung wird
dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
9.
Wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins verletzt, kann
es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit geben, eine
mündliche oder schriftliche Stellungnahme abzugeben.
10. Der
Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats
Einspruch beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet
über den endgültigen Ausschluss. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung die Möglichkeit
der schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 4 Organe des Vereins
1. der
Vorstand
2. die
Mitgliederversammlung
§ 5 Der Vorstand
2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die
Vorsitzende/den Vorsitzenden und die Schatzmeisterin/den Schatzmeister
vertreten. Sie sind gemeinsam vertretungsbefugt. Der/Dem Vorsitzenden obliegt
die Leitung der Wählergemeinschaft im Rahmen der wahlrechtlichen Bestimmungen
des GKWG.
3.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung einer Tagesordnung
b)
Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c)
Aufstellen eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts
d)
Beschlussfassung
über die Aufnahme von Mitgliedern.
4.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
5.
Nach seiner Amtszeit bleibt der Vorstand so lange im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6.
In den Vorstand können nur
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der
Vereinszugehörigkeit endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
7.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist
auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des
Ausgeschiedenen eine Nachfolgerin/ein Nachfolger zu wählen.
8.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 6 Mitgliederversammlung
1.
Mindestens zweimal im Jahr – möglichst im ersten und dritten
Quartal – soll eine Versammlung aller Vereinsmitglieder stattfinden. Die
Versammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die im ersten Quartal
stattfindende Versammlung ist als Jahreshauptversammlung anzusehen. Der
Vorstand beschließt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
Woche vor einer Vereinsmitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung oder
Änderung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleiterin/der
Versammlungsleiter hat diese zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu
geben. Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beschließt die
Versammlung mit einfacher Mehrheit.
2.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Bei der Aufstellung von Wahllisten gelten die wahlrechtlichen Bestimmungen und
Wahlrechtsvoraussetzungen des Gemeinde- und Kreiswahl-Gesetzes (GKWG).
3.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a. Genehmigung
des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr,
b. Wahl von
mindestens zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern.
c. Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
d. Festsetzung
der Beiträge für die Mitglieder
e. Wahl und
Abberufung des Vorstandes
f.
Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des
Vereins
g. Beschlussfassung
über den Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
h. Beschlussfassung
über die Höhe einer etwaigen Entschädigung für die Verwaltungsarbeit der Geschäftsführung.
i.
Aufstellung der Wahllisten
j.
Wahl von Beiräten als ständige Arbeitsgemeinschaften
k. Festlegung
der politischen Grundsätze und Ziele.
4.
Für Abstimmungen und Wahlen gilt:
a. Abstimmungen
und Wahlen –sofern diese nicht wahlrechtlichen Bestimmungen des GKWG unterliegen-
erfolgen durch Handzeichen, werden aber auf Antrag eines Mitgliedes geheim
schriftlich durchgeführt.
b. Bei der
Aufstellung von Wahllisten und von Bewerberinnen/Bewerbern für öffentliche
Wahlen wird geheim schriftlich und entsprechend den wahlrechtlichen
Bestimmungen des GKWG abgestimmt.
c. Bei der
Wahl des Vorstandes werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit Mehrheit in
folgenden getrennten Wahlgängen und hintereinander gewählt:
·
eine Vorsitzende / ein Vorsitzender
·
eine Schatzmeisterin / ein Schatzmeister
·
jeweils einzeln drei weitere Mitglieder / Beisitzer.
5.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine
Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter. Die Abstimmung erfolgt durch
Handzeichen, kann aber auf Antrag eines Mitglieds
auch schriftlich durchgeführt werden.
6.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig, hierauf ist bei der Einladung
hinzuweisen.
7.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen.
8.
Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl.
Für die Stichwahl gilt die einfache Mehrheit.
9.
Änderungen der Satzung sind für den § 1 Nr. 1 und den § 2
Nr. 1 nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder, andere
Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben gültigen Stimmen
möglich.
10. Zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
11. Über die
Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, dass
von einer/einem in der Mitgliederversammlung zu wählenden
Protokollführerin/Protokollführers und der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist.
12. Eine
Mitgliederversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich - mit Angabe des Zwecks und der Gründe - bei dem Vorstand
beantragt.
§ 7 Beiräte
Die
Mitgliederversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse oder zur
Wahrnehmung bestimmter politischer Anliegen Beiräte als ständige
Arbeitsgemeinschaften einrichten. Satzungen dieser Beiräte sind von der
Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 8 Auflösung
Bei
Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu
bestimmende Organisation zur Förderung der kommunalpolitischen Willensbildung.
Reinbek,
den 12.03.2002
Für den
Vorstand: Heinrich Dierking
(Vorsitzender) Harry Jürs (Schatzmeister)
Die vorstehende Satzung ist
von den Gründungsmitgliedern, die ihren Beitritt zum Verein durch
Unterzeichnung bestätigten, am 08.11.2000 beschlossen worden und durch
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am 28.03.2001 und am 11.03.2002 geändert
worden.